Rechtsanwalt Dresden Arbeitsrecht

Ihr Rechtsanwalt Dresden Arbeitsrecht – von Canal Rechtsanwälte.

Die 5 Top Irrtümer von Unternehmern zum Arbeitsrecht* – An dieser Stelle möchten wir ihnen einen kleinen Überblick verschaffen über Fragen die uns als Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden​ immer wieder erreichen.

1. Wenn ein Arbeitnehmer krank ist, kann er nicht gekündigt werden!

Auflösung:
Auch ein krankgeschriebener Arbeitnehmer kann unter denselben Voraussetzungen gekündigt werden, wie alle anderen Arbeitnehmer.
Eine Kündigung gerade WEIL der Arbeitnehmer krank ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Kündigung wegen Krankheit rechtfertigten – hier kommt es auf den Einzelfall und natürlich eine negative Gesundheitsprognose an.

2. Wenn ein Arbeitnehmer krankgeschrieben ist und dann von anderen außer Haus gesehen wird, kann dieser (fristlos) gekündigt werden!

Auflösung:
Sowohl notwendige Besorgungen aber auch Freizeitvergnügen sind dann erlaubt, wenn durch diese die Heilung nicht verzögert wird. Es kommt also auch hier auf den konkreten Fall an – so kann aber ein Kinobesuch oder sogar der Besuch eines Fitnessstudios in Ordnung sein.

3. Betriebsräte kann man nicht kündigen!

Auflösung:
Doch das kann man und zwar aus Gründen die eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen würden (Diebstahl, Körperverletzung, Beleidigung und andere Straftaten).

4. Eine Kündigung ist erst nach der dritten Abmahnung möglich!

Auflösung:
Ob eine Kündigung tatsächlich wirksam ist, beurteilen die Gerichte immer nur nach dem konkreten Einzelfall – Wertungskriterien: Tragweite des Fehlverhaltens, Unternehmenszugehörigkeit & Verhältnismäßigkeit.

5. Im Kleinbetrieb (unter 10 Mitarbeitern) gibt es keinen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer!

Auflösung:
Ganz pauschal stimmt dies nicht – es greift z.B. der Sonderkündigungsschutz für Schwangere, Mitarbeiter im Mutterschutz und Schwerbehinderte sowie andere Gesetze die eine Kündigung unter bestimmten Bedingungen für unwirksam erklären (z.B. Teilzeit- und Befristungsgesetz). Des Weiteren sind z.B.
Kündigungen aus diskriminierenden Gründen, sowie sitten- und treuwidrige Kündigungen auch in Kleinbetrieben unwirksam.

* Bei den Ausführungen handelt es sich um die Darstellung unserer Auffassung & Rechtsauffassung ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

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